Die Rechtsgrundlagen bei säumigen Mietern und weitere Möglichkeiten

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Mieter, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, bringen die Eigentümer der Wohnungen nicht selten in finanzielle Probleme. Der Mieter kommt seiner Zahlungspflicht, die im Mietvertrag festgelegt ist, nicht nach. Der Vermieter kann seinem Recht nach einer fristlosen Kündigung gemäß dem Paragraphen 543 BGB (Absatz 2 Nr. 3) nachgehen. Hier gelten allerdings Bestimmungen, die vor einer Einreichung der Kündigung zu beachten sind. Die fristlose Kündigung kann nicht ohne Begründung vollzogen werden, es muss laut Gesetz ein “wichtiger Grund” vorliegen. Ein Zahlungsrückstand kann hier als solcher angegeben werden; in folgenden Fällen wird er auch als wichtiger Grund anerkannt:

Der Mieter muss an zwei aufeinander folgenden Terminen mit seiner Zahlung im Rückstand sein. Dies gilt auch, wenn er die Miete in einem erheblichen Teil nicht entrichtet. Ein nicht unerheblicher Anteil der Miete ist dabei ab einem Zahlungsrückstand von mindestens 1,5 Monatsmieten. Sobald diese Kriterien erfüllt sind, kann eine fristlose Kündigung durchgesetzt werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht mehr nötig. Der Vermieter muss dem Mieter ein Kündigungsschreiben zukommen lassen, in dem er den Grund für die fristlose Kündigung angibt. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Die Angabe des rückständigen Betrages ist für eine schnelle Abwicklung der Kündigung hilfreich.

Von Selbstjustiz ist in den meisten Fällen abzuraten. Falls es sich um so genannte Mietnomaden handelt, also Mieter, die serienmäßig ihre Miete nicht zahlen und stattdessen in eine nächste Wohnung ziehen, kann der Vermieter auch klagen. Hierdurch schützt er ebenfalls nachfolgende Vermieter. In Deutschland werden pro Jahr etwa 50 Vorkommnisse dieser Art verzeichnet. Ein Anstieg ist mit der zunehmenden Anzahl an Arbeitslosen und den Folgen der Wirtschaftskrise jedoch wahrscheinlich. Betroffene Vermieter können sich bei lokalen Eigentümerschutzgemeinschaften melden und Rat einholen.

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